AGB | AW Broadcast

  • 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) für Lieferungen von Sachen (nachfolgend „Lieferungen“) und Leistungen (z.B. Montage, Entwicklung u.s.w.) (nachfolgend „Leistungen“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder (teilweise) bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)).

(2) Die ALB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. (3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6) Die Begriffe „Schadensersatzanspruch“ oder „Schadensersatz- ansprüche“ in diesen ALB umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  • 2 Vertragsschluss; Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen etc. (nachfolgend „Unterlagen“) – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(2) An Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

(3) Angaben in Unterlagen, auf die wir verwiesen oder die wir übergeben haben, enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern einfache Leistungsbeschreibungen.

(4) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(5) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch vorbehaltlose Auslieferung an den Kunden erfolgen. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Schriftwechsel per Telefax oder E-Mail.

  • 3 Geheimhaltung

(1) Alle Informationen, die der Kunde von uns erhält, insbesondere technische Informationen, Know-How, Preise, Konditionen, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(2) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

(3) Der Kunde hat diese Verpflichtungen ebenfalls seinen Subunternehmern, die er für die Ausführung des Vertrags mit uns beauftragt, aufzuerlegen.

  • 4 Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen und Verzug

(1) Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen (nachfolgend „Lieferfrist(en)“) sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, die Abklärung aller technischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(3) Ferner steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen planmäßige Lieferzeiten außer Kraft. Insoweit gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen; davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gem. § 12 Abs. 2.

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch:

(a) höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitliche Verfügungen, Transportbeschränkungen, Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder

(b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,oder

(c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Unterlieferanten nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

(5) Für den Eintritt des Lieferverzuges ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde ab der zweiten vollendeten Woche des Verzuges für jede weitere Woche pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug ein Schaden entstanden ist: Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% (fünf Prozent) des Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden tatsächlich gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Sowohl Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Lieferverzugs als auch weitere Schadensersatzansprüche, die insgesamt über die in § 5 Abs. 5 dieser ALB hinausgehen, sind in allen Fällen des Lieferverzugs, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen; davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gem. § 12 Abs. 2.

(7) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der Schaden, der durch den Lieferverzug entstanden ist, die in § 5 Abs. 5 dieser ALB festgesetzte Grenze übersteigt.

(8) Eine Änderung zum Nachteil der Beweislast des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung und/ oder Leistung besteht.

(10) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  • 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk zusätzlich Versandkosten.

(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht 00es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Ist eine Abnahme vereinbart, hat der Kunde diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Fertigstellung und Anzeige durch uns vorzunehmen. Soweit der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß durchführt oder diese unberechtigt verweigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. Der Abnahme steht die Ingebrauchnahme der Ware – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – gleich.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dies schließt Mehraufwendungen ein. Beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft darf Lagergeld in Höhe von 0,5% (Null Komma Fünf Prozent) des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wir auf höchstens 5% (fünf Prozent) des Rechnungsbetrags begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt uns unbenommen.

(5) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  • 6 Aufstellung und Montage

Für die Konditionen von Aufstellung und Montage gelten die unter § 7 Abs. 2 definierten Regelungen. Im Übrigen gelten für Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes oder des Besitzes unseres Subauftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes bzw. des eigenen Personals ergreifen würde und

(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände, einschließlich Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Stücklisten, an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Kosten für Hin- und Rücksendungen erfolgen zu Lasten des Kunden. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch von uns oder unserem Subauftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unseres (beauftragten) Montagepersonals zu tragen.

(5) Es bleibt uns überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit sie nicht nur an einem Ort durchgeführt werden können.

(6) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  • 7 Preise und Zahlungsbedingungen; Auftragsstornierung; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Für Lieferungen – ohne Aufstellung oder Montage beim Kunden – gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, jeweils in Euro (€), und zwar EXW zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- und Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls abweichend vom anwendbaren Recht (siehe § 16) nach einer anderen Rechtsordnung zwingend anfallen sowie Verpackungskosten, soweit nicht bereits im Preis explizit inbegriffen.

(2) Für die Berechnung von Leistungen (z.B. Aufstellung oder Montage) gilt unsere Preisliste in der jeweils gültigen Fassung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart. Die Kosten für den Voranschlag sind dann gesondert zu entrichten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

(3) Alle Zahlungen sind fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zu zahlen.

(4) Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen auf die Lieferung und/oder Leistung zu verlangen.

(5) Storniert der Kunde verbindlich erteilte Aufträge, bleibt er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung verpflichtet. Auch wenn wir infolge eines Stornoverlangens Produkte nicht herstellen, ist der Kunde jedenfalls zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Materialaufwendungen verpflichtet.

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzugs mit 8% über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 (HGB), Handelsgesetzbuch) unberührt.

(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(9) Eventuell vereinbarte Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise oder Rabatte gleich welcher Art entfallen, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.

  • 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung („Gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren („Vorbehaltsware“) vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Rücknahme der Ware beziehungsweise der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Sachen entstehenden Sachen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Ansprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Gesicherten Forderung bleibt der Kunde neben uns widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Gesicherte Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Gesicherten Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  • 9 Software

(1) Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht besteht, sofern nicht vertraglich begrenzt, zeitlich unbefristet. Von dem Nutzungsrecht nicht umfasst sind das Recht zur Übersetzung, Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung, das Recht zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder anderweitigen Zurverfügungstellung an Dritte. Eine Vervielfältigung ist nur gestattet, sofern die Anfertigung einer Sicherungskopie oder dies für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware erforderlich ist. Der Kunde ist grundsätzlich nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln, es sei denn dies ist aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder ausdrücklich schriftlich durch uns gestattet.

(2) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form („object code“) und ohne Quellcode („source code“) und Quellcodedokumentation.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes räumen wir dem Kunden das Recht ein, das Nutzungsrecht an der Software auf einen Dritten zu übertragen, jedoch nur gemeinsam mit der Hardware, so wie es der Kunde von uns erworben hat. Ist dies der Fall, wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen gleichermaßen auferlegen.

(4) Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns.

(5) Soweit wir dem Kunden Software überlassen, für deren Nutzung wir nur ein abgeleitetes Recht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich zu den hier vereinbarten Regelungen auch die mit unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten die Bestimmungen, denen die Open Source Software unterliegen, vorrangig vor den Bestimmungen dieser ALB. Soweit die Nutzungsbedingungen für die Open Source Software dies zwingend vorschreiben, überlassen wir dem Kunden auch den Quellcode. Auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen von Fremdsoftware werden wir an geeigneter Stelle hinweisen.

  • 10 Sachmängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Eine Sachmängelhaftung ist z.B., jedoch nicht abschließend, ausgeschlossen bei Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, die nicht durch uns verursacht sind, der Wahl eines ungeeigneten Montageortes oder anderer chemischer, elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse, die nicht unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Ebenso ist eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte.

(3) Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.

(4) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.

(5) Die Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Sachmangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und detailliert Anzeige zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so können wir nach unserer Wahl zunächst den Sachmangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 5 vorlag.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur insoweit, als diese nicht unverhältnismäßig sind, das ist insbesondere der Fall, wenn die gelieferte Ware entgegen ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs an einen anderen als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist tragen wir nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte.

(10) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(11) Uns ist stets die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung zu geben. Wenn die Nacherfüllung zweimalig fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem Einzelauftrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Als Sachmangel von Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der jeweiligen Spezifikation. Kein Sachmangel liegt vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und die Verwendung dieser Version zumutbar ist. Ferner liegt kein Sachmangel in den folgenden Fällen vor:

(a) Inkompatibilität mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung,

(b) Benutzung der Software zusammen mit der Software Dritter, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich gestatten oder

(c) unsachgemäße Nutzung oder Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.

(13) Weitere Ansprüche aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist, siehe § 12 Abs. 2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • 11 Rechtsmängelansprüche des Kunden

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir im Rahmen der gem. § 13 bestimmten Verjährungsfrist wie folgt:

(a) Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

(b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über vom Dritten geltend gemachten Ansprüche Verständigt, diesbezügliche Ansprüche nicht anerkennt und uns alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Wir haften nicht, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ferner haften wir nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden oder dessen Kunden verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.

(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in diesem § 12 geregelten Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gem. § 12 Abs. 2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • 12 Sonstige Haftung; Schadensersatz

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen ALB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

(2) Die unter § 12 Abs. 1 sowie andere in diesen ALB geregelten Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

(a) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) bei vorsätzlich verursachten Schäden,

(c) bei grob fahrlässig verursachten Schäden durch Inhaber, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte,

(d) bei Nichteinhaltung einer schriftlich übernommenen Garantie,

(e) bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

(f) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

(g) sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; der Schadensersatzanspruch ist hier jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der anderen vorgenannten Fälle vorliegt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • 13 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß diesen ALB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 14 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleichviel welcher Form, die wir durch den Kunden erhalten und diesem zuvor gehörten oder ihm im Rahmen einer Lizenz zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum des Kunden.

(2) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleichwelcher Form, die in unserem Eigentum stehen, oder die wir im Rahmen einer Lizenz dem Kunden zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum.

(3) Für alle Informationen, Daten, Schriftstücke, Erfindungen und andere Arbeitsergebnisse, gleichviel welcher Form, ob verkörpert oder nicht, die wir, alleinig oder gemeinsam mit Arbeitnehmern und/oder Unterauftragnehmern bei der Durchführung dieses Vertrages entwickeln (im Folgenden zusammen „Werke“), sollen die folgenden Regelungen gelten: Wir bleiben alleiniger Inhaber an allen bekannten oder hiernach entstehenden, patentierbaren oder nicht patentierbaren Rechten und KnowHow. In Bezug auf den Auftragsgegenstand gewähren wir für die Dauer des Vertragsverhältnisses und soweit zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig, dem Kunden hiermit ein nicht-exklusives, widerrufliches, lizenzgebührenfreies und unbegrenztes Recht zur Nutzung (ohne Recht zur Unterlizenzvergabe).

  • 15 Vertragsbeendigung wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit

Falls erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Grund.

  • 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist unser jeweiliger Firmensitz, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.

(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

X